Präambel
Der Förderkreis fühlt sich dem diakonisch/missionarischen Auftrag des Evangeliums verpflichtet.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderkreis Seniorenzentrum St. Markus – Hoheluft e.V.“
- Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist dem Diakonischen Werk Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e.V. angeschlossen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Altenhilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Weiterleitung von Mitteln an das Seniorenzentrum St. Markus und den damit verbundenen Diensten und Institutionen. Der Verein versteht sich als Freund alter Menschen und ihrer Angehörigen.
- Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung des Seniorenzentrums St. Markus und den damit verbundenen Diensten und Institutionen. Der Verein will die Idee eines vielseitigen Dienstleistungszentrums für Senioren der Region, vor allem Hoheluft, Eimsbüttel und Eppendorf verwirklichen. Bei dem Dienstleistungszentrum handelt es sich um die gesamte Bandbreite der Pflege, Betreuungs- und Versorgungsstrukturen für ältere Menschen. Außer der stationären Pflege sollen auch Tages- sowie Kurzzeitpflege, ambulante Dienste und Begegnungsmöglichkeiten angeboten werden.
- Der Verein will außerdem die Öffentlichkeit durch geeignete Informationen und Aktionen über Alten- und Pflegearbeit aufklären und im Rahmen der Arbeit des Seniorenzentrums St. Markus – Hoheluft Projekte und Aktionen fördern, die eine Verbindung von jungen und alten Menschen zum Ziel haben. Dies gilt insbesondere für das Zusammenwirken mit der Grundschule Hoheluft.
- Der Verein wird sozialpolitische Themen, die insbesondere mit der Altenarbeit verbunden sind, aufgreifen, hierzu Stellung nehmen und auf Umsetzung im Rahmen des Seniorenzentrums St. Markus – Hoheluft hinwirken.
- Der Verein bezieht in öffentlichen Informationsveranstaltungen Stellung zu Altersfragen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2.Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand auf der dem Eintrittsdatum folgenden Vorstandssitzung.
- Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
eines Mitgliedes.
4.Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Erklärung wird zum jeweils 31.12. des Jahres wirksam, in dem die Austrittserklärung beim Förderkreisvorstand eingegangen ist.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Interessen oder Ziele des Vereins gehandelt hat oder sich in sonstiger Weise vereinsschädigend verhält. Er ist schriftlich mitzuteilen. Dagegen ist ein Widerspruch innerhalb von vier Wochen möglich. Über den Widerspruch entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung.
- Geleistete Beiträge werden nicht zurückgezahlt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
- Über Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
- Auf schriftlichen und begründeten Antrag einzelner Mitglieder kann der Vorstand eine zeitweilige oder dauerhafte Beitragsreduzierung oder einen Beitragserlass aus sozialen Gründen beschließen.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden oder Stellvertreter/Stellvertreterin einzuberufen.
- Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks und der Gründe einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Einberufung von mindestens zehn Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen und unter Beifügung der Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere:
a ) über die Wahl des Vorstandes
b ) über Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge
c ) über die Jahresrechnung
d ) über die Entlastung des Vorstandes
e ) über die Bestellung von Kassenprüfern und über den Prüfungsbericht
f ) über den Widerspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss
g ) über Satzungsänderungen
h ) über die Abberufung des Vorstandes
i ) über die Auflösung des Vereins. - Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung nicht ausdrücklich ein anderes Mehrheitsverhältnis bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen, sofern die Mitgliederversammlung kein anderes Verfahren beschließt.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Gegenstände nach Abs. 5 g) bis i) bedürfen der qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen aller anwesenden Mitglieder. Ist dieses Quorum auf einer ordentlich einberufenen Sitzung nicht zu erreichen, so ist unverzüglich erneut eine Sitzung einzuberufen, die frühestens nach zehn Tagen, spätestens nach drei Wochen stattzufinden hat. Diese kann mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder Beschlüsse zu den Gegenständen nach Absatz 5 g ) bis i ) fassen, soweit diese auf der Tagesordnung der beschlussunfähigen Sitzung gestanden haben. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Sitzung besonders hinzuweisen.
- Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende/die Vorsitzende, im Verhinderungsfalle seine/ihre Stellvertreter(in). In besonderen Fällen kann die Mitgliederversammlung einen anderen/eine andere Versammlungsleiter(in) bestimmen.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das mindestens die gefassten Beschlüsse zu enthalten hat und das vom Versammlungsleiter/Versammlungsleiterin und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zuzusenden.
- Bei Wahlen zum Vorstand wird über jeden Posten einzeln abgestimmt. Auf einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch über den Vorstand insgesamt im Block abgestimmt werden.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden, einem Stellvertreter/ einer Stellvertreterin, dem Kassenwart/der Kassenwartin, dem Schriftführer/der Schriftführerin und bis zu fünf weiteren Beisitzern.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die amtierenden Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
- Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwendungen werden ersetzt.
- Der Vorsitzende/die Vorsitzende, sein Stellvertreter/ihre Stellvertreterin und der Kassenwart/die Kassenwartin sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Je zwei von ihnen vertreten den Verein nach außen.
- Der Vorstand tritt jährlich mindestens zweimal zusammen. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung einmal jährlich einen Bericht.
- Über die in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden bzw. dem Stellvertreter/der Stellvertreterin und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
§ 8 a Die Kassenprüfer
Die zwei Kassenprüfer werden gemäß § 7 Abs. 5 Ziffer e) im gleichen Rhythmus wie der Vorstand für jeweils drei Jahre gewählt.
§ 9 Auflösung des Vereins
- Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur nach satzungsgemäßer Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Seniorenzentrum St. Markus Hoheluft. Ersatzweise an die Kirchengemeinde St. Markus – Hoheluft, ersatzweise an die Martha Stiftung. Diese steuerbegünstigten Körperschaften haben das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere der Altenhilfe zu verwenden.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Hamburg, den 24. Oktober 1996
Erstfassung
Hamburg, 29. Januar 2004
2. Fassung
Hamburg, 13. Februar 2012
3. Fassung
Hamburg, 18. Oktober 2021
Aktuelle Fassung